Unsere Allgemeinen Reisebedingungen ...

I. Buchung der Reise, Datenschutz

Die Buchung der Reise wird für Quality Travel Service (nachfolgend Quality Travel genannt) erst verbindlich, wenn diese dem Reiseteilnehmer bzw. dem von ihm eingeschalteten Reisebüro gegenüber schriftlich von Quality Travel bestätigt worden ist. Eine durch ein Computerreservierungssystem per E-Mail oder im Reisebüro erstellte Vormerkungs-, Anmeldung- oder Optionsbestätigung ersetzt die schriftliche Bestätigung durch Quality Travel nicht.
Der Anmelder übernimmt die volle Haftung für die Einhaltung der Vertragspflichten weiterer, von ihm angemeldeter Reiseteilnehmer Quality Travel gegenüber. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Unterzeichnung einer ausdrücklich hierauf gerichteten und gesonderten Erklärung.

II. Inhalt des Reisevertrages  

1.Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Buchung des Reisenden und der Bestätigung von Quality Travel. Einbezogen in den Reisevertrag sind diese Reisebedingungen sowie die Leistungsbeschreibungen und sonstigen Erläuterungen zu den einzelnen Reisen im Reisekatalog, soweit nicht in Buchung und Bestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 2. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reisekatalog beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit Quality Travel. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden. Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reisekataloges einschließlich der Reisebedingungen abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen. 3. Vermittelt Quality Travel ausdrücklich im fremden Namen nur einzelne Reiseleistungen, z.B. Linien- oder Charterflüge, Fährtransporte, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Mietwagen etc. oder Reiseprogramme fremder Veranstalter, so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden. Diese werden bei Vertragsschluss vorgelegt bzw. stehen auf Anforderung zur Verfügung.

 III. Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt, Anzahlung

1.     Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eine

         Sicherungsscheines im Sinne des § 651k BGB zu leisten.

2.    Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 15% pro Reiseteilnehmer, fällig. Der restliche Reisepreis wird im Zeitraum zwischen 28 und 21 Tagen vor Reiseantritt fällig. Der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit wird dabei in der Bestätigung festgelegt. Bei Buchungen, die weniger als 21 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.

3.    Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, so besteht für den Reiseteilnehmer ohne vollständige Zahlung kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch Quality Travel.

4.    Quality Travel ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestim-mungen (§ 323 Bürgerliches Gesetzbuch) vorher durch Quality Travel dem Reiseteilnehmer schriftlich angedroht worden ist.

5.    Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.

 IV. Vertragliche Leistungen

1.    Die von Quality Travel geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung, der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise und dem Reiseverlauf. Sie werden ergänzt durch die allgemeinen Ausführungen für das spezielle Reisegebiet. Zudem gelten die Informationen in der Rubrik "Leistungen". Änderungen dieser Angaben durch entsprechende Mitteilungen vor Vertragsabschluss bleiben vorbehalten.

2.    Unternehmungen (z.B. Theater- und Konzertbesuche, Rundflüge, Sportveranstaltungen), die in den ausführlichen Reiseverläufen mit dem Zusatz "Gelegenheit" oder "Möglichkeit" bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen, mit ihnen eventuell verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.

3.    Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung durch Quality Travel.

 V. Rückbestätigung von Rückflügen

Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung liegen im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind teilweise nicht vermeidbar. Reiseteilnehmern, die zusätzlich eine individuelle Verlängerung gebucht haben, wird daher dringend empfohlen, sich vor dem Rückflug bei der Vertretung von Quality Travel im Reisegebiet bzw. direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Im Übrigen wird hierzu auf die diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweise in den Reiseunterlagen verwiesen. Eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers auf Grund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.

VI. Preisänderungen

1.    Quality Travel ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für Quality Travel und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von Quality Travel nicht zu vertreten sind: Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungskosten (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren. Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.

2.    Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der betragsmäßigen Erhöhung der Kosten der Reise durch die Erhöhung der in Absatz 1 genannten Preisbestandteile seit Abschluss des Reisevertrages entspricht. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen die Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden solche zunächst auf die einzelnen Reiseteilnehmer aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Reiseteilnehmer günstiger ist, wird entweder die ursprüng-lich kalkulierte Durchschnitts-Teilnehmerzahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl zu Grunde gelegt. Quality Travel ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung entsprechende Belege und Nachweise zu übermitteln.

3.    Quality Travel hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, jedoch spätestens bis zum 21. Tag vor Reisebeginn, mitzuteilen.

4.     Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Reiseteilnehmer kann stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot von -Quality Travel verlangen, sofern Quality Travel in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.
Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich gegenüber Quality Travel oder dem buchenden Reisebüro erklärt werden.

VII. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung

1. Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann Quality Travel an Stelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung wählen:


A. Reisen mit Linienflug zum Veranstalter- oder Frühbuchertarif, sowie Selbstanreise
.......... bis inkl. 46. Tag vor Reisebeginn..................................          25 %,
ab 45. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn...................................            30 %,
ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn....................................           35 %,
ab 14. bis inkl. 8. Tag vor Reisebeginn.....................................           40 %,
ab 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt.........................             60 %;

B. Reisen mit Charterflug :
.......... bis inkl. 46. Tag vor Reisebeginn..................................          40 %,
ab 45. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn...................................            45 %,
ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn....................................           50 %,
ab 14. bis inkl. 8. Tag vor Reisebeginn.....................................           55 %,
ab 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt.........................             60 %;

C. Reisen mit Billigflug oder Linienflug zu Sondertarifen:
.......... bis inkl. 46. Tag vor Reisebeginn..................................          35 %,
ab 45. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn...................................            40 %,
ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn...................................            45 %,
ab 14. bis inkl. 8. Tag vor Reisebeginn.....................................           50 %,
ab 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt.........................             60 %.

 

Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung.


Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Be-ücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.


2. Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und nachfolgender Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung. Ändert sich bei Reisen mit Charterflug oder mit Linienflug lediglich der Abreiseort, werden bis zum 36. Tag vor Reisebeginn an Stelle der pauschalierten Rücktrittsentschädigungen gemäß Absatz 1 neben dem neu berechneten Reisepreis zusätzlich nur 25,-€ in Rechnung gestellt; bei Bus- und Bahnreisen gilt dies bis zum 8. Tag vor Reisebeginn.

VIII. Rücktritt/Kündigung des Reisevertrages wegen besonderer Umstände

1.    Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch Quality Travel den Reisevertrag kündigen.
Der Reiseteilnehmer hat seine Kündigung an Quality Travel zu richten. Quality Travel kann die Kündigung auch durch seine Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Quality Travel hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Kündigung ergeben sich aus dem Reisevertragsgesetz (siehe Ziffer XXIII. dieser Reisebedingungen).

2.    Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann Quality Travel bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die bei der Reise festgelegte Mindestteilnehmerzahl gilt auch für zusätzlich buchbare Ausflüge.

3.    Quality Travel kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der Bestimmungen des § 643 Bürger-liches Gesetzbuch (BGB) kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von Quality Travel sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann.
Im Falle dieser Kündigung behält Quality Travel grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden einschließlich der Quality Travel von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

4.    Falls Quality Travel in einem der oben geregelten Fälle vor Reiseantritt den Reisevertrag kündigt oder vom Reisevertrag zurücktritt, kann der Reiseteilnehmer stattdessen die Teilnahme an einer anderen Reise aus dem Angebot von Quality Travel verlangen, sofern Quality Travel in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Im Falle eines in der Person des Reiseteilnehmers liegenden wichtigen Grundes kann Quality Travel das Angebot einer solchen Ersatzreise ablehnen.

IX. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

1.    Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer gemäß § 651b BGB verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Quality Travel kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

2.    Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemäß § 651b BGB als Gesamtschuldner.

X. Versicherungen

1. Quality Travel empfiehlt den Abschluss einer Reise-Krankenversicherung, einer Soforthilfe-Versicherung sowie einer Reisegepäckversicherung. Eine Reisegepäckversicherung empfiehlt sich insbesondere auch im Hinblick auf die in Ziffer XIII. dieser Reisebedingungen vereinbarten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen von Quality Travel. Näheres entnehmen Sie bitte dem Versicherungsangebot, welches Sie zusammen mit Ihrer Bestätigung erhalten.

XI. Saisonzeiten, Hotelkategorien, Preise

Die von Quality Travel festgelegten Saisonzeiten können von denen der Reiseziele oder anderer Reisekataloge abweichen. Sie werden im Wesentlichen durch die Auslastung der einzelnen Reise bestimmt. Die Preisgruppen und Hotelkategorien sind, sofern keine offizielle Kategorisierung besteht, von Quality Travel festgelegt und nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen Reiseprospekten gleichlautend. Ebenso beinhalten die Preise der Verlängerungswochen auch Flugausgleichszuschläge und sonstige anteilige Kosten.

XII. Vertragspflichten von Quality Travel

Quality Travel hat seine Leistungen mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. Quality Travel schuldet dem Reiseteilnehmer insbesondere

1. die gewissenhafte Vorbereitung der Reise;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, sofern Quality Travel selbst Reiseveranstalter oder Leistungserbringer im eigenen Namen ist. Für den Fall, dass Quality Travel lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, wird auf Ziffer XIV. der Reisebedingungen verwiese

XIII. Haftung von Quality Travel

1.    Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen (z.B. Montrealer Übereinkommen bei Flugbeförderung, COTIF bei Bahnbeförderung) oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften (z.B. §§ 664 ff. HGB i.V.m.d. 2. Seerechtsänderungsgesetz bei Schiffsreisen und Kreuzfahrten), nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich Quality Travel gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.

2.    Die vertragliche Haftung von Quality Travel gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird, oder
b) Quality Travel für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

3.     Die Haftung von Quality Travel gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Sachschäden je Reiseteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die zur Verfügung stehende Haftungssumme beträgt jedoch mindestens 100,-€.

4.    Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen jedoch zwingend ein weiter gehender Anspruch des Reisenden gegenüber Quality Travel, so bleiben diese Ansprüche von der vorstehenden Haftungsbegrenzung unberührt.

XIV. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen

1.    Ist Quality Travel lediglich Vermittler fremder Leistungen (siehe Ziffer II. Abs. 3 dieser Reisebedingungen), so haftet Quality Travel nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.

2.    Angaben über vermittelte Leistungen fremder Vertragspartner beruhen ausschließlich auf deren Angaben Quality Travel gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von Quality Travel gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

XV. Gewährleistung

1.    Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Quality Travel kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Quality Travel kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Reiseteilnehmer kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn die Annahme ihm nicht zuzumuten ist.

2.     Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung durch Quality Travel kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Anspruch auf Minderung besteht nicht, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

3.    Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Quality Travel innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärungkündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, Quality Travel erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Quality Travel verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird. Der Reiseteilnehmer schuldet Quality Travel den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

4.    Sofern Quality Travel einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen. Ein Recht des Reiseteilnehmers auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt von der Geltendmachung des Schadensersatzes unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, Quality Travel auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden und zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB).

XVI. Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen

Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an die Reiseleitung oder die Vertretung von Quality Travel im Reisegebiet zu richten, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind. Reiseleitungen bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen Quality Travel anzuerkennen.

XVII. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck 

Bei Reisegepäck sind zusätzlich zu den nach Ziffer XV., XVI. und XIX. dieser Reisebedingungen erforderlichen Erklärungen Verlust oder Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dieses ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet (bei Flugbeförderung international als Lost Report bezeichnet). Ohne eine solche rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes, da internationale Abkommen und gesetzliche Bestimmungen, zum Beispiel für Flug- und
Seegepäck, Ausschluss-fristen enthalten.

XVIII. Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

1.    Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen, wie auch der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente, vor der Buchung einer Reise oder einer Reiseleistung dem Reisenden gegenüber, bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei, dass der Reisende Staatsbürger des Staates ist, in dem die Reise gebucht wird, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat erkennbar ist. In der Person des Reisenden begründete persönliche Umstände können nicht berücksichtigt werden, soweit sie der Reisende nicht ausdrücklich bei der Buchung mitgeteilt hat.

2.    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht. Quality Travel wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen zu unterrichten. Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahe gelegt, selbst die Nachrichtenmedien bzw. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes wegen plötzlich auftretender Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf die geänderten Umstände einstellen zu können.

3.    Der Reiseteilnehmer sollte sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maß-nahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen, informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einholen. Allgemeine Informationen geben insbesondere Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, Tropenmediziner, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

4.    Sollten sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften und Empfehlungen Schwierigkeiten ergeben, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass Quality Travel seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von Quality Travel nicht zu vertreten sind.

5.    Soweit Quality Travel gemäß der Reiseausschreibung die Besorgung von Visa und/oder ähnlichen Reisedoku-menten übernimmt, erfolgt diese Besorgung im Auftrag des Reisenden (Geschäftsbesorgung). Die Er-teilung von Visa und/oder ähnlichen Reisedokumenten durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtungen von Quality Travel aus dem Reisevertrag.

XIX. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung

1.    Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Quality Travel unter der am Ende dieser Allgemeinen Reisebedingungen genannten Adresse geltend gemacht werden. Diese Frist gilt auch für vertragliche Ansprüche des Reiseteilnehmers auf Grund Kündigung des Reisevertrages wegen Mangels oder bei Höherer Gewalt. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Reiseleitungen bzw. Vertretungen von Quality Travel im Reisegebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatz, mit Wirkung für Quality Travel anzuerkennen.

2.    Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Quality Travel oder der Reiseteilnehmer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

XX. Abtretungsverbot

Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen Quality Travel ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reise-vertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltend-machung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

XXI. Gerichtsstand

Für den Fall, dass der Reiseteilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von Quality Travel gegen den Reiseteilnehmer der Gerichtsstand Köln vereinbart.

XXII. Gültigkeit der Leistungsbeschreibungen

Änderungen sind möglich und bleiben bis Vertragsschluss vorbehalten. Maßgebend hinsichtlich der Termine, Abflug- und Reisezeiten etc. ist daher allein der Inhalt der Bestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen wirksam getroffenen Abreden.

XXIII. Sonstige

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Ergänzend gelten insbesondere die Bestimmungen des Reisevertragsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) §§651ff, soweit Quality Travel als Reiseveranstalter tätig wird.

 

Ergänzende Hinweise

 

Stand (Basis): 01. 02. 2007